Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Ein- und Ausreise
< Art. 5 Einreisevoraussetzungen
> Art. 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen

Art. 6 Ausstellung des Visums

1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.

2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung im Namen des Bundesamtes für Migration (BFM) mittels eines Formulars eine Verfügung. Artikel 98 Absatz 2 bleibt vorbehalten.1

2bis Gegen diese Verfügung kann beim BFM innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren gilt sinngemäss.3

3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.4


1 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 15. Mai 2010 (AS 2010 2063; BBl 2009 4245).
2 SR 172.021
3 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 15. Mai 2010 (AS 2010 2063; BBl 2009 4245).
4 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen