Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Reisepapiere
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Art. 59

1 Das BFM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen.

2 Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die:

a.
gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
b.
gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 19542 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
c.
schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.

3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

4 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20013 gilt sinngemäss.4

5 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.5

6 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.6


1 SR 0.142.30
2 SR 0.142.40
3 SR 143.1
4 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).
5 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).
6 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen