8. Kapitel: Integration
< Art. 55 Finanzielle Beiträge
> Art. 57 Koordination der Integration
Art. 56 Information
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen