8. Kapitel: Integration
< Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
> Art. 54 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
Art. 53 Förderung der Integration
1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration.
2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.
4 Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
5 Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen.