Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Familiennachzug
< Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
> Art. 52 Eingetragene Partnerschaft

Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:

a.
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b.
Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:

a.
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b.
Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen