Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Ein- und Ausreise
< Art. 4 Integration
> Art. 6 Ausstellung des Visums

Art. 5 Einreisevoraussetzungen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

a.
müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b.
müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.
dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d.
dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3 …1

4 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.2


1 Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
2 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen