3. Kapitel: Ein- und Ausreise
< Art. 4 Integration
> Art. 6 Ausstellung des Visums
Art. 5 Einreisevoraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
- a.
- müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- b.
- müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- c.
- dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
- d.
- dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
4 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.2
1 Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
2 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).
Stand am 11. Oktober 2011
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