Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Familiennachzug
< Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
> Art. 48 Pflegekinder zur Adoption

Art. 47 Frist für den Familiennachzug

1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.

3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:

a.
Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b.
Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen