Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
> Art. 20 Begrenzungsmassnahmen

Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

a.
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b.
die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und
c.
die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.

Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen