5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
< Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
> Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a.
- dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b.
- die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und
- c.
- die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.
Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen