Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
< Art. 15 Abmeldung
> Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid

Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung

Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen