Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
< Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
> Art. 15 Abmeldung

Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht

Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen