18. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen
Art. 128 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 11. Oktober 2011
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