Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

18. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen

Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen