Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
< Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten im C-VIS
> Art. 121 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten

Art. 120e1 Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115–120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das BFM. Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.


1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).
2 SR 313.0


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen