16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
< Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
> Art. 120a Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen
Art. 120 Weitere Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a.
- die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);
- b.
- ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
- c.
- ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);
- d.
- mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);
- e.
- der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt.
2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.
Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen