Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
< Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
> Art. 120a Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen

Art. 120 Weitere Widerhandlungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);
b.
ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
c.
ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);
d.
mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);
e.
der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt.

2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen