4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
< Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
> Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
Art. 12 Anmeldepflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Stand am 11. Oktober 2011
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