Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
< Art. 118 Täuschung der Behörden
> Art. 120 Weitere Widerhandlungen

Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:

a.
sofort ausgeschafft werden kann;
b.
sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.

Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen