16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
< Art. 118 Täuschung der Behörden
> Art. 120 Weitere Widerhandlungen
Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:
- a.
- sofort ausgeschafft werden kann;
- b.
- sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.
Stand am 11. Oktober 2011
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