14ter. Kapitel: Eurodac
< Art. 111g und 111h
> Art. 112
Art. 111i
1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.
2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
- a.
- der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;
- b.
- das Geschlecht der aufgegriffenen Person;
- c.
- das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
- d.
- die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
- e.
- das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.
3 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
4 Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem BFM zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.
5 Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das BFM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:
- a.
- in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;
- b.
- das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;
- c.
- die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
6 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102b–102g AsylG1 anwendbar.