Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
< Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
> Art. 12 Anmeldepflicht

Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen