Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme
< Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen
> Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

Art. 103a1 Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der daran teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

a.
über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen; oder
b.
sich auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf das Übereinkommen vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können.

3 Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben.

4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) abgeglichen werden.

5 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem. Dieses dient der Bearbeitung der Personendaten derjenigen Personen, die eine Teilnehmerkarte für das automatisierte Grenzkontrollverfahren benötigen. Das Informationssystem enthält keine biometrischen Daten. Die betroffenen Personen sind vorgängig über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

6 Der Bundesrat regelt das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).
2 SR 0.142.112.681
3 SR 0.632.31


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen