14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme
< Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise
> Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen
Art. 102b1 Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber
1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:
- a.
- das Grenzwachtkorps;
- b.
- die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
- c.
- die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.
2 Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen