Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme
< Art. 101 Datenbearbeitung
> Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise

Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation

1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und er regelt den Zugriff.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen