Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
< Art. 100 Internationale Verträge
> Art. 101 Datenbearbeitung

Art. 100a1 Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern

1 Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater eingesetzt werden.

2 Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus.

3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen