Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
< Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle
> Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.


Stand am 11. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen