Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
B. Verlust von Gesetzes wegen
< Art. 8 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses
> Art. 9

Art. 8a1

Durch Adoption

1 Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

1bis Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.2

2 Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.


1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änd. des Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen