Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 58c Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters

Art. 59

Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen