Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 58b
> Art. 59 Inkrafttreten

Art. 58c1

Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters

1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20032 dieses Gesetzes geboren wurde.

2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

3 Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911).
2 Vor dem 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233)


Stand am 1. März 2011
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