VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 58b
> Art. 59 Inkrafttreten
Art. 58c1
Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters
1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20032 dieses Gesetzes geboren wurde.
2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911).
2 Vor dem 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233)
Stand am 1. März 2011
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