VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 58 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen
> Art. 58b
Art. 58a1
Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter
1 Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2 Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.
3 Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.
4 Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911).