Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 57b Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat
> Art. 58a Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter

Art. 581

Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

1 Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20032 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

2 Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911).
2 Vor dem 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233)


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen