Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 57a
> Art. 58 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

Art. 57b1

Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat

1 Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 19522 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

2 Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen haben.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
2 Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt durch Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht.»


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen