IV. Bearbeitung von Personendaten
< Art. 49a Datenbearbeitung
> Art. 50 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht
Art. 49b
Datenbekanntgabe
1 Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.
2 Es macht dem Bundesverwaltungsgericht diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.1
1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen