Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Feststellungsverfahren
< Art. 48
> Art. 49a Datenbearbeitung

Art. 49

1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

2 Antragsberechtigt ist auch das Bundesamt.


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen