III. Feststellungsverfahren
< Art. 48
> Art. 49a Datenbearbeitung
Art. 49
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.
2 Antragsberechtigt ist auch das Bundesamt.
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen