II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
B. Verlust durch behördlichen Beschluss
b. Entzug
< Art. 47 Bürger mehrerer Kantone
> Art. 49
Art. 48
Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons– und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen