Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
c. Erleichterte Einbürgerung
< Art. 29 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
> Art. 31

Art. 301

Staatenloses Kind

1 Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911).


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen