Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
c. Erleichterte Einbürgerung
< Art. 26 Voraussetzungen
> Art. 28 Ehegatte eines Auslandschweizers

Art. 271

Ehegatte eines Schweizer Bürgers

1 Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:

a.
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
b.
seit einem Jahr hier wohnt und
c.
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

2 Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen