II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
c. Erleichterte Einbürgerung
< Art. 26 Voraussetzungen
> Art. 28 Ehegatte eines Auslandschweizers
Art. 271
Ehegatte eines Schweizer Bürgers
1 Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
- a.
- insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
- b.
- seit einem Jahr hier wohnt und
- c.
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.
2 Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
Stand am 1. Januar 2009
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