Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
c. Erleichterte Einbürgerung
< Art. 25 Zuständigkeit
> Art. 27 Ehegatte eines Schweizer Bürgers

Art. 261

Voraussetzungen

1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

a.
in der Schweiz integriert ist;
b.
die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
c.
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBl 2002 1911).


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen