II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
b. Wiedereinbürgerung
< Art. 23 Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger
> Art. 25 Zuständigkeit
Art. 241
Wirkung
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
Stand am 1. Januar 2009
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