Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
a. Ordentliche Einbürgerung
< Art. 15b Begründungspflicht
> Art. 16 Ehrenbürgerrecht

Art. 15c1

Schutz der Privatsphäre

1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:

a.
Staatsangehörigkeit;
b.
Wohnsitzdauer;
c.
Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.

3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5911; BBl 2005 6941 7125).


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen