Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
a. Ordentliche Einbürgerung
< Art. 13 Einbürgerungsbewilligung
> Art. 15 Wohnsitzerfordernisse

Art. 141

Eignung

Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:

a.
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b.
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
c.
die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
d.
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen