II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
a. Ordentliche Einbürgerung
< Art. 13 Einbürgerungsbewilligung
> Art. 15 Wohnsitzerfordernisse
Art. 141
Eignung
Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:
- a.
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
- b.
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
- c.
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
- d.
- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen