Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VII. Kirche und Staat
< Art. 133 Kirchgemeinden
> Art. 135 Grundsatz

Art. 134 Finanzen

1 Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.

2 Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.

3 Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.1

4 Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).


Stand am 6. März 2012
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