VII. Kirche und Staat
< Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
> Art. 134 Finanzen
Art. 133 Kirchgemeinden
1 Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.
2 Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Stand am 6. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen