VI. Die Finanzen
2. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen
< Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
> Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
Art. 123a1 Schuldenbremse
1 Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.
2 Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
3 Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
4 Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abgewichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
5 Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
6 Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
7 Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).