Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 18 Recht auf Akteneinsicht
> Art. 20 Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit

Art. 19

Vereinigungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen