Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 17 Kommunikations- und Informationsfreiheit
> Art. 19 Vereinigungsfreiheit

Art. 18

Recht auf Akteneinsicht

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen