Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 17 Kommunikations- und Informationsfreiheit
> Art. 19 Vereinigungsfreiheit
Art. 18
Recht auf Akteneinsicht
Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen