Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 16 Religionsfreiheit
> Art. 18 Recht auf Akteneinsicht

Art. 17

Kommunikations- und Informationsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Weise zu verbreiten.

2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

3 Zensur ist verboten.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen