III. Titel: Aufgaben und Verantwortung des Staates und der Gemeinden
6. Kapitel: Wirtschaft
< Art. 58 Wirtschaftspolitik
> Art. 60 Sozialer Schutz
Art. 59
Land- und Forstwirtschaft
1 Der Staat ergreift Massnahmen zu Gunsten einer leistungsfähigen und umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft; er berücksichtigt deren vielfältige Funktionen.
2 Er unterstützt insbesondere Forschung, Ausbildung und Beratung sowie die Absatzförderung der Erzeugnisse.
Stand am 11. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen