Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Titel VIII: Behörden
C. Vollziehende Gewalt
< Art. 66 Wahl
> Art. 68 Sitzungen

Art. 67

Nichtwählbarkeit

Nicht wählbar sind diejenigen Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt worden sind.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen