Titel VIII: Behörden
C. Vollziehende Gewalt
< Art. 66 Wahl
> Art. 68 Sitzungen
Art. 67
Nichtwählbarkeit
Nicht wählbar sind diejenigen Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt worden sind.
Stand am 11. Juli 2006
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