Zehnter Abschnitt: Übergangsordnung
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§ 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen
1 Die Behörden und die Beamten beenden die bei Inkrafttreten dieser Verfassung laufende Amtsperiode nach bisherigem Recht.
2 Bis zum Erlass der Gesetzgebung gemäss § 69 Absätze 3 und 4 sowie § 130 Absatz 2 dieser Verfassung gelten für den Verwandtenausschluss in Behörden und für die Wählbarkeit in den Grossen Rat die Bestimmungen der bisherigen Verfassung.
3 Die Bezirksamtmann-Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieser Verfassung bereits im Amte stehen, unterliegen für ihre Wiederwahlen nicht § 61 Absatz 1 Bst. g dieser Verfassung.
Stand am 6. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen