Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zehnter Abschnitt: Übergangsordnung
< § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen

§ 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen

1 Die Behörden und die Beamten beenden die bei Inkrafttreten dieser Verfassung laufende Amtsperiode nach bisherigem Recht.

2 Bis zum Erlass der Gesetzgebung gemäss § 69 Absätze 3 und 4 sowie § 130 Absatz 2 dieser Verfassung gelten für den Verwandtenausschluss in Behörden und für die Wählbarkeit in den Grossen Rat die Bestimmungen der bisherigen Verfassung.

3 Die Bezirksamtmann-Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieser Verfassung bereits im Amte stehen, unterliegen für ihre Wiederwahlen nicht § 61 Absatz 1 Bst. g dieser Verfassung.


Stand am 6. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen