Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns
< Art. 2 Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland
> Art. 4 Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung

Art. 3

Sprachen

1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

3 Gemeinden und Kreise bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.


Stand am 18. Oktober 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen