Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Behörden
9. Finanzordnung
< Art. 98 Steuern und Abgaben
> Art. 100 Einwohnergemeinde

Art. 99 Ausgaben

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen