Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Grundrechte
< Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
> Art. 10 Ehe und Zusammenleben

Art. 9 Persönliche Freiheit

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzulässig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen