2. Grundrechte
< Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
> Art. 10 Ehe und Zusammenleben
Art. 9 Persönliche Freiheit
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen