8. Behörden
8.3 Der Regierungsrat
< Art. 88 c. Finanzkompetenzen
> Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen
Art. 89 d. Weitere Befugnisse
1 Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2 Insbesondere obliegen ihm
- a.
- die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
- b.
- die Wahrung der kantonalen Interessen gegenüber dem Bund;
- c.
- die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
- d.
- der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen;
- e.
- der Vollzug der Gesetze, der Verordnungen und Beschlüsse des Kantonsrates sowie der rechtskräftigen Urteile;
- f.
- die Erteilung des Landrechts;
- g.
- die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;
- h.
- die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.
3 Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.
Stand am 29. September 2011
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