Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Behörden
8.3 Der Regierungsrat
< Art. 88 c. Finanzkompetenzen
> Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen

Art. 89 d. Weitere Befugnisse

1 Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind.

2 Insbesondere obliegen ihm

a.
die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b.
die Wahrung der kantonalen Interessen gegenüber dem Bund;
c.
die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
d.
der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen;
e.
der Vollzug der Gesetze, der Verordnungen und Beschlüsse des Kantonsrates sowie der rechtskräftigen Urteile;
f.
die Erteilung des Landrechts;
g.
die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;
h.
die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.

3 Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen